1. Allgemeines
(1) Digitale Bilddaten werden im JPEG-Format in höchster Auflösung geliefert. Digitale Negative (RAWs) werden nur nach gesonderter Vereinbarung herausgegeben und in Rechnung gestellt.
(2) Die Fotografin wählt die Bilder aus, die dem Kunden zur Abnahme vorgelegt werden.
(3) Alle Fotos werden grundlegend auf Farbe, Kontrast, Helligkeit, Schärfe und Bildausschnitt optimiert.
(4) Der Fotografin wird spätestens einen Tag vor der Hochzeit eine Kontaktperson mit Telefonnummer genannt, die sich um alle organisatorischen Belange rund um die Durchführung der Fotoaufnahmen
kümmert und für Rückfragen vor Ort zur Verfügung steht.
(5) Um die Arbeit der Fotografin zu gewährleisten, ist während der Veranstaltung das Fotografieren durch Mitbewerber oder Gäste des Brautpaars nach Möglichkeit zu minimieren.
(6) Während des Paar- und Gruppenfotoshootings sollten Gäste des Brautpaars nicht gleichzeitig fotografieren. Das Brautpaar wird dadurch abgelenkt und für die Fotografin wird es schwierig schöne
Paar- und Gruppenfotos zu machen. Die Fotografin gibt den Gästen des Brautpaars die Möglichkeit selber Fotos zu machen wenn sie fertig ist.
(7) Die Fotografin bemüht sich nach Kräften, alle bei der Hochzeit anwesenden Gäste und alle relevanten Szenen abzulichten; dies kann jedoch nicht garantiert werden und ist kein
Reklamationsgrund. Das Brautpaar wird darauf hingewiesen, dass Bilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Fotografin unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich
des vom Auftragnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche
Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
(8) Der Fotografin (und ihren Erfüllungsgehilfen) sind angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die gewünschte Erstellung von Material wie Fotobüchern etc. Fremdlabore, Fotobuchhersteller etc. zu beauftragen.
(10) Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.
2. Honorar, Zahlung, Eigentumsvorbehalt
(1) Das Honorar für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird eine Anzahlung von 33% des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Tagen in bar
oder per Überweisung fällig.
Erst mit Eingang dieser Vorauszahlung gilt der Termin für Carolin von der Gönna als verbindlich. Der Restbetrag ist auf gleichen Wegen zahlbar, spätestens 14 Tagen nach der Hochzeit.
(2) Kann die Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen der vereinbarten Kosten
und der Anzahlung.
(3) Ist es der Fotografin aufgrund höherer Gewalt (z.B. Unfall, attestierte Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb von 4-8 Wochen zu liefern, verzichtet
das Brautpaar auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Diese bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen gleichwertigen Ersatzfotografen aus
ihrem Netzwerk an befreundeten Fotografen zu stellen.
(4) Die Nutzungsrechte für die gelieferten Bilder und Eigentumsrechte für sonstige Waren (z.B. Fotobuch) gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars an das Brautpaar über. Erst nach
erfolgter Bezahlung erhält das Brautpaar die Fotos und Fotodrucke. Das Brautpaar bekommt jedoch einen kleinen Auszug der schönsten Bilder ein paar Tage nach der Hochzeit in einer
passwortgeschützten Online Galerie.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das Carolin von der Gönna hierfür ein Verschulden trifft, so hat er der Fotografin
15 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
(6) Kostenvoranschläge von Carolin von der Gönna sind unverbindlich. An von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich Carolin von der
Gönna sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen/entsorgen.
(7) Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar zum im Paket festgelegten Preis plus 10% für zusätzliche Stunden und für
jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
3. Urheberrecht, Nutzungsrechte
(1) Das alleinige Urheberrecht liegt bei der Fotografin.
(2) Die Fotografin darf bis auf Widerruf die entstandenen Lichtbilder für ihre Eigenwerbung verwenden. Dies umfasst z.B. die Veröffentlichung auf der Website, dem Blog, Instagram, oder der
Facebook-Seite der Fotografin, aber auch in Fachmagazinen, in Flyern, Anzeigen und auf Messe-Aufstellern. Der Kunde hat die Pflicht, alle anwesenden Gäste über die Möglichkeit einer
Veröffentlichung zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Kunde. Im Fall einer möglichen Veröffentlichung
der Fotos wird das Brautpaar allerdings im voraus informiert und darf entscheiden ob Sie dies möchten.
(3) Der Kunde darf die Fotos ohne zeitliche Beschränkung in unveränderter Form für private Zwecke verwenden. Dazu zählen z.B. das Ausdrucken, Erstellen von Alben und Fotogeschenken,
Veröffentlichung auf privaten Websites und Online-Profilen. Für eine gewerbliche Nutzung benötigt der Kunde vom Fotografen ein erweitertes, kostenpflichtiges Nutzungsrecht.
(4) Bei Veröffentlichungen hat der Kunde im oder am Bild einen lesbaren Urhebervermerk anzubringen („Foto: Carolin von der Gönna), bei Online-Medien mit entsprechender Verlinkung, auf Facebook
mit Verlinkung der Fanpage („Fotografin CvdG“). Darüber hinaus ist eine Weitergabe der Bilder, insbesondere deren Verkauf, ausgeschlossen.
4. Sonstiges
Diese Vereinbarung unterliegt dem Schweizer Recht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart,
die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.
6. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen
Informationen vertraulich zu behandeln.
7. Zustandekommen des Vertrags
Durch Unterzeichnen der Offerte gilt diese als Vertrag. Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn der Kunde diesen bis spätestens 10 Tage nach Erhalt unterzeichnet an
die Fotografin zurückschickt und die Anzahlung von 33% innerhalb von 7 Tagen bei der Fotografin eingegangen ist. Trifft diese Anzahlung nicht fristgemäss ein, ist die Fotografin nicht zur
Durchführung des Auftrags verpflichtet.